1. Anwendungsbereich

1.1 Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen von RO-International. (im folgenden “Lieferant” genannt) beruhen ausschließlich auf diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn der Lieferant dem Kunden in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen gleichartigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass es einer besonderen weiteren Vereinbarung bedarf.

  1. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Angebote oder Kostenvoranschläge kostenfrei abgegeben.

2.2 Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten zustande. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen oder Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht zugänglich gemacht werden.

  1. Kaufpreis, Zahlung und Stornierung der Bestellung 

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise des Lieferanten für Waren mit Palettenverpackung und Fracht mit Versicherungskosten bis zum vereinbarten Hafen von Kunde und Lieferant. Eine Änderung des Ziels nach der Bestellung ist nicht möglich. Alle lokalen Steuern, Transport- und Frachtversicherung (CIF) sind in Kosten enthalten. Lokale Steuern, Zoll und Transport im Land des Kunden sind extra und werden vom Kunden bezahlt.

3.2 Wenn die Bestellung mit den FOB-Kosten erfolgt, müssen alle Beträge nach der Landung des Ursprungshafens vom Kunden bezahlt werden, die Fracht, Versicherung, lokale Steuern, Zoll und Transport des Kundenlandes usw. enthalten.

3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen ganz oder zur Hälfte bzw. nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Lieferant und Kunden kostenfrei für den Lieferanten fällig und wie folgt betroffen: Alle Zahlungen per Akkreditiv oder durch Bankgarantie. 100% Zahlung gegen Bill of Landing in Indien. Wenn die Zahlung nach der Lieferung erfolgt, muss ein Kredit des autorisierten Kreditinstituts vom Kunden dem Lieferanten kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

3.4 Wechsel oder Schecks werden immer nur erfüllungshalber angenommen. Alle Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.

3.5 Für Zahlungen mit Akkreditiv gelten die vom ICC herausgegebenen Vorschriften über “Einheitliche Gebräuche und Praxis für Dokumentenakkreditive” in der jeweils gültigen Fassung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

3.6 Nach dem Versand der Materialien kann der Kunde die Bestellung nicht stornieren. Die Stornierung der Bestellung ist nur vor Versand der Materialien möglich. Nach Absendung der Bestellung dauert die Zustellung 2 Wochen.

3.7 Der Austausch von Material ist nur möglich, wenn der Kunde bereit ist, die Transportkosten bis zum Ursprungsland zu bezahlen. Im Falle einer falschen Lieferung werden die Transportkosten vom Lieferanten bezahlt.

3.8 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nicht berechtigt, es sei denn, seine Gegenansprüche sind vom Lieferer nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt worden. Gleiches gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängelhaftung.

3.9 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Der Verzugszinssatz für das Jahr beträgt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Leitzins ändert sich pro 1. Januar und 1. Juli eines Jahres um die Prozentpunkte, um die sich die Referenzbasis seit der letzten Änderung des Basiszinssatzes erhöht oder verringert hat. Bezugsgrundlage ist der Zinssatz für die letzte Hauptrefinanzierungstransaktion der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Der Lieferant kann bei Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass der durch den Zahlungsverzug entstandene Schaden niedriger war.

4.0 Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind alle abgetretenen Forderungen sofort fällig und zahlbar. Darüber hinaus kann der Lieferant in diesem Fall Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

  1. Lieferung

4.1 Produkte werden per Seefracht mit Palettenverpackung in einem Container bis zum Kundenhafen geliefert. Nach der Landung auf dem Kundenhafen unter CIF-Lieferbedingungen, ist der Kunde verantwortlich für Zoll-, lokale Steuern und Transport vom Hafen zu seiner Adresse. Alle lokalen Gebühren im Land des Kunden müssen vom Kunden bezahlt werden. Unter FOB enden die Zuständigkeiten des Lieferanten jedoch nach der Landung des Materials auf dem Ursprungshafen.

4.2 Liefertermine sind jeweils gesondert vereinbart. Der Beginn und die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass ein Kunde seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere der rechtzeitigen Bereitstellung aller vom Kunden zu liefernden Materialien, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Prüfungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, nachkommt insbesondere die Zahlung von Vorschüssen oder die Eröffnung eines Akkreditivs durch den Kunden. Sind diese Anforderungen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen, zumindest jedoch um den Zeitpunkt der Verzögerung; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung allein zu vertreten hat.

4.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Lieferant selbst die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung erhält.

4.4 Bei FOB ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand den Hafen des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Im Falle von CIF wurde die Lieferfrist mit der Lieferung von Material am See oder Hafen des Kunden festgelegt. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für jegliche Verzögerung der Fracht.

4.5 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder verhindern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, Terroranschläge, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie dies tun sich auf die eigenen Lieferanten oder Unterlieferanten des Lieferanten beziehen, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Liefer- und Leistungsverzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Lieferant wird den Besteller nach Möglichkeit über Beginn, Ende und voraussichtliche Dauer der vorgenannten Umstände informieren.

4.6 Im Falle des Verzuges des Lieferanten gewährt der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages.

4.7 Gerät der Lieferant in Verzug und erleidet der Kunde daraus einen Schaden, so ist der Kunde berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Dieser Schadensersatz beträgt 0,5% für jede volle Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5% des Wertes desjenigen Teils der gesamten Lieferung, der aufgrund der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch wegen Verzugs ist ausgeschlossen. Beruht der Kunde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle dem säumigen Lieferanten zweimal eine angemessene Frist zur Leistung und wird die zuletzt eingeräumte Frist nicht eingehalten, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

  1. Risikoübernahme, Transport, Annahmeverzug 

5.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Liefergegenstände im Hafen des Kunden gelandet sind, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant einer anderen Leistung, z. Zahlung der Versandkosten. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, ist sie für den Gefahrübergang maßgebend. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme im Falle eines geringfügigen Mangels zu verweigern. Wenn der Container den Ursprungshafen verlässt, muss der Kunde den Container in seinem Land akzeptieren.

5.2 Der Lieferant ist nicht verantwortlich für Verspätung in Fracht.

5.3 Wird der Versand aufgrund von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder unterlassen, so geht die Gefahr mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft oder Abnahme auf den Kunden über.

5.4 Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird der Lieferant die Sendung gegen Transportgefahren versichern.

5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere der durch die verspätete Annahme der Lieferung entstehenden Kosten, zu verlangen. 5.6 Soweit Handelsklauseln wie FOB, CFR, CIF usw. verwendet werden, sind diese entsprechend den jeweils gültigen Incoterms des ICC auszulegen.

  1. Eigentumsvorbehalt und andere Sicherheiten

6.1 Der Kunde verpflichtet sich, ab Werk, zum Neuwert einschließlich aller Nebenkosten eine Versicherung abzuschließen, die alle Risiken einschließlich Feuer, Elementeschaden, Vandalismus, Diebstahl, Transport, unsachgemäße Behandlung, Benutzerfehler, Unfall etc. abdeckt. und diese Versicherung, je nach Einzelfall, bis zur vollständigen Eigentumsübertragung, bis zur vollständigen Bezahlung, bis zur Rückgabe oder endgültigen Übernahme des Liefergegenstandes und des Ersatzgerätes an den Lieferer und den Kunden, aufrechtzuerhalten. Der Kunde verpflichtet sich ferner, das mit dem Liefergegenstand verbundene Betriebsrisiko für den gleichen Zeitraum auf eigene Kosten zu versichern (Haftpflichtversicherung). Der Kunde verpflichtet sich, dem Lieferanten vor der Bereitstellung des Liefergegenstandes, d. H. Bei Lieferung ab Werk, entsprechende Nachweise vorzulegen (Ziffer 4.3). Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung bis zum Nachweis zu verweigern. Der Lieferant ist ferner berechtigt, den Liefergegenstand selbst zu versichern und etwaige Kosten des Kunden zu berechnen. Der Kunde tritt schon jetzt seine gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche gegen seinen Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Rechte erlöschen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware endgültig in das Eigentum des Kunden übergeht und der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde.

6.2 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Sachen oder Forderungen, die dem Lieferer zustehen, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Geltendmachung der Rechte des Lieferers zu unterstützen. Die Kosten etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Eingriffe sind vom Kunden zu tragen, soweit nicht eine Erstattung von dem Dritten möglich ist.

6.3 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt den Lieferer, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes auf dessen Kosten zu verlangen.

  1. Haftung für Mängel 

7.1 Alle exportrechtlichen Punkte werden mit dem Qualitätscheck des Lieferantenunternehmens ausgeliefert. Wenn irgendwelche Materialmängel gefunden werden, wird es vor dem Verlassen der Sendung des Ursprungshafens ersetzt. Jegliche Schäden im Seetransport werden von der Transportversicherungsgesellschaft übernommen und können von der Versicherungsgesellschaft vom Kunden geltend gemacht werden. Der Schaden ist bei voller Containerladung mit Palettenverpackung fast Null.

7.2 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängelhaftung des Kunden setzt voraus, dass der Kunde die Liefergegenstände unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung auf Mängel untersucht und den Lieferanten bei Entdeckung eines Mangels unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Lieferung im Sinne von Satz 1 dieser Bestimmung ist der Zeitpunkt, zu dem der Kunde die tatsächliche Kontrolle über den Liefergegenstand erlangt oder ohne Verschulden des Kunden erlangt haben könnte.

7.3 Schlägt die Beseitigung des Mangels fehl, hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung erneut fehl, so kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises in Höhe des Betrages verlangen, um den der Wert des Liefergegenstandes wegen des Mangels gemindert ist oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten kann. Liegt nur ein geringfügiger Mangel vor, ist der Kunde nur berechtigt, den Vertragspreis zu mindern.

7.4 Mängel sind im Falle von.

  • Nicht als Qualitätsmängel einzustufen natürliche Abnutzung;
  • ungeeigneter oder unsachgemäßer Gebrauch;
  • fehlerhafte Installation, schlechte Bauarbeiten oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte;
  • unsachgemäße, falsche oder unvorsichtige Behandlung;
  • unsachgemäße Lagerung, Aufstellen oder schlechte Baufläche;
  • Unkenntnis der relevanten Benutzerhandbücher;Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
  • Verwendung ungeeigneter Ersatzmaterialien und -teile;chemische, elektrochemische, elektromagnetische, elektrische oder vergleichbare Einflüsse;
  • Mangelhafte oder unsachgemäße Wartung durch den Kunden oder Dritte.
  1. Exportkontrolle 

8.1 Eine Lieferung unter diesem Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die Erfüllung keinen nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, zB Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegensteht. Der Kunde verpflichtet sich, alle für den Export oder die Übertragung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferfristen außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist die Lieferung und Leistung nicht zulässig, gilt der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.

8.2 Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn eine Kündigung seitens des Lieferanten zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.

8.3 Der Kunde hat bei der Weiterleitung von Waren, die der Lieferant an Dritte im In- und Ausland liefert, die jeweils geltenden Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts zu beachten.